Re: Ihr verzapft leider Senf !


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Abgeschickt von Wilder Wutzel am 24 Januar, 2004 um 14:27:28:

Antwort auf: Ihr verzapft leider Senf ! von Werner am 24 Januar, 2004 um 13:00:35:

Sorry fuer Dich, Werner, aber die doppelte Staatsbuergerschaft fuer Deutsche im Ausland ist auch seit 2000 kein Gottgegebenes Recht eines jeden Deutschen. Allerdings ist es seitdem etwas einfacher geworden, aber man muss dennoch einen Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung stellen und gute Gruende dafuer vorlegen koennen, warum man die kanadische Staatsbuergerschaft haben moechte bzw. welche Nachteile man erfaehrt, wenn man sie NICHT erhaelt. Daruber hinaus muss man auch Bindungen an Deutschland nachweisen koennen, was aber wohl das kleinere Uebel ist. Mehr Infos dazu ueber den folgenden Link:

http://web-wren.com/idia/

Butzi
WW

: Sorry aber Ihr verzapft Senf ! Stimmt doch gar nicht, seit 2000 kann man beide haben. Soviel weiss ich auf jeden Fall.

: Doppelte Staatsbürgerschaft Dem zweiten Pass, der doppelten Staatsbürgerschaft steht nichts mehr im Wege...Seit dem 1. Januar 2000 ist es Wahrheit geworden. Wer dauerhaft im Ausland lebt, kann nun – aus Sicht der deutschen Ge- setzgebung (mögliche Beschränkungen Ihres 'Gastlandes' beachten!) – dieausländische Staatsbürgerschaft erworben, und dabei die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten werden. Um das zu bewerkstelligen, muß vom Antragsteller halbwegs plausibel eine gewisse Bin-dung an die alte Heimat deutlic ge-macht werden. Der Kompromiss zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht (StAG), den der Bundestag am 7. Mai
: 1999 mit breiter Mehrheit verab-schiedet hatte, wurde am 01.01.2000 rechtskräftig.

: Das neu verabschiedete Gesetz beinhaltet u.a. einige Verbesse-rungen für im Ausland lebende
: Deutsche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, dabei aber ihre deutsche Staats-
: bürgerschaft beibehalten wollen. Unter bestimmten (erfüllbaren) Auflagen, darunter "fortbestehen-
: de Bindungen" an Deutschland, können Auslandsdeutsche, vor der Erlangung einer Staatsbür-
: gerschaft ihres Wohnlandes, über ihre örtlichen Konsulate beim Bundesverwaltungsamt eine so-
: genannte "Beibehaltungsgeneh-migung" (BBG) beantragen.

: Die inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die
: sogenannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass das Bundesministerium des
: Innern im Gesetzestext ausdrücklich ermächtigt wurde. Damit diese Ausführungsbestimmungen
: rechtzeitig vorliegen, wurde dieser Teil vorzeitig in Kraft gesetzt und wirksam.
: Gute Kriterien für fortbestehende Bindungen an Deutschland:

: • Eltern / Verwandte ersten Grades noch in Deutschland.
: • Grundbesitz / Immobilie(n) in Deutschland.
: • Konto (Spar- und/oder Girokonto) oder andere Geldanlagen in Deutschland.
: • Besuch deutscher Schulen; Besuche in Deutschland.
: • Mitgliedschaft in deutschen Clubs, Vereinen usw.
: Fragen Sie bei Ihrer zuständigen diplomatischen Vertretung nach dem BBG-Infopaket für die Bei-
: behaltungsgenehmigung der deut-schen Staatsbürgerschaft. Wichtig: Erst die Bewilligung von
: Deutschland abwarten, erst dann die Staatsbürgerschaft Ihres 'Gastlandes' beantragen. Ist sie
: nämlich erst einmal weg, Ihre deutsche Staatsbürgerschaft, dann muß der etwas dornenreichere
: (nicht sehr aussichtsreiche) Weg zur Rückerlangung der Staatsbürgerschaft beschritten werden




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